Mobiler Boots- und Yachtservice
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(1)
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu
verschaffen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, sie
muss der im Vertrag festgelegten Verwendung und den in Auftragsbestätigungen festgelegten
Leistungsmerkmalen entsprechen. Eigene Prospektaussagen und solche von Herstellern sind nur dann
maßgeblich, wenn es sich um verbindliche Leistungsbeschreibungen und nicht um unverbindliche
beschreibende Merkmale handelt. Alle in dem Vertrag genannten Leistungsbeschreibungen sind keine
Garantien, für die der Verkäufer nach § 444 BGB haften würde. Konstruktions- und Formänderungen der
verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Hersteller
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
(2)
Liefertermine bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer und sind zunächst unverbindlich.
Lieferfristen können sich verlängern, wenn nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart worden sind. Kurze
Lieferüberschreitungen sind unschädlich.
(3)
Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem
Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist.
Eine vom Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Wenn der Lieferverzug auf
Umständen beruht, die dieser nicht zu vertreten hat, kann der Verkäufer eine weitere Fristverlängerung
begehren.
(4)
Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen wie zum Beispiel: durch Streik Aussperrung oder Aufruhr die beim
Verkäufer oder Lieferanten ohne eigenes Verschulden entstanden sind und die daran hindern, die Kaufsache
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der abgesprochenen Frist zu liefern, verändern die vereinbarten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Käufer kann
vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten führt.
(5)
Wenn dem Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen des Verkäufers grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last
fällt, kann der Käufer den Ersatz eines Verzugsschadens verlangen.
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 5% des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.
(6)
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer hat die Kosten der Übergabe zu tragen.
(7)
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers wenn die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten
Erfüllungsort versandt wird. Kosten der Transportversicherung, der Verladung und Überführung sowie
vereinbarter Nebenleistungen gehen zu Lasten des Käufers.
Pflichten des Käufers
(1)
Im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache hat der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Der
Erfüllungsort ist der Geschäftsort des Verkäufers. Eine Leistung ist erst mit der Gutschrift des Betrages auf
dem Konto des Verkäufers erbracht. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann ein Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung eines Käufers unbestritten ist oder etwa ein rechtskräftiger Titel
vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein Käufer nur gelten machten, soweit dieses auf Ansprüche aus dem
Vertrag beruht.
(2)
Wenn nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen auftreten, durch die
einem Käufer die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zumutbar wird, so ist der Verkäufer unter den
Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, weitere Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen
oder sogar im Falle der Nichtbeitreibung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung des Vertrages f+r
einen Verkäufer unzumutbar geworden ist.
(3)
Falls in einem Vertrag Vorauszahlungen vereinbart worden sind, die von einem Käufer nicht eingehalten
worden sind, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder gar Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Allerdings nur wenn erkennbar wird, dass ein Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.
Ein Leistungsverweigerungsrecht des Verkäufers erlischt, wenn der Kaufpreis bewirkt wird oder der Käufer
Sicherheit geleistet hat.
(4)
Falls der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so
kommt dieser durch die Mahnung in Verzug. Wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung zahlt, kommt dieser in Verzug, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der
Rechnung vermerkt sind.
(5)
Sind Ratenzahlungen vereinbart worden, so wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn ein
Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag,
mit dessen Zahlung dieser im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.
(6)
Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein Verkäufer
kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen.
Abnahme
(1)
Einem Käufer steht das Recht zu, die verkaufte Sache innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Ein Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache
innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen. Wird die Kaufsache bei einer Probefahrt vor seiner
Abnahme von einem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet ein Käufer für dabei an der Kaufsache
entstandene Schäden, wenn diese grob, vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sind.
(2)
Der Verkäufer kann dem Käufer erklären, dass er nach dem Ablauf dieser Frist eine Übernahme ablehnt, wenn
der Käufer mit der Übernahme der Kaufsache länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand bleib.
(3)
Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Verkäufer berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4)
Verlangt ein Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer.
Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist. Ein Verkäufer kann sich gegenüber einem Käufer auf die
Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO berufen.
Versand
(1)
Falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Käufer die Versandkosten.
(2)
Die Gefahr für eine Ware geht mit der Übergabe dieser an einen Käufer oder an den von diesem Käufer
beauftragten Spediteur über. Falls die Ware versandt wird, trägt der Käufer das Transportrisiko.
(3)
Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, die Transportversicherung auf Rechnung des Käufers
abzuschließen.
(4)
Falls ein Käufer bei dem Eingang der Ware Transportschäden feststellt, so hat er dies dem
Transportunternehmen und dem Verkäufer binnen einer Frist von einer Woche anzuzeigen. Falls eine
Transportversicherung abgeschlossen wurde, so ist die Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
Nacherfüllung
(1)
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist die
Sache mangelhaft, so kann ein Käufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Ein Sachmangel liegt auch dann
vor, wenn ein Verkäufer eine andere Sache oder eine zu kleine (geringe) Menge liefert.
(2)
Falls ein Käufer Nacherfüllung verlangt, so bemüht sich ein Verkäufer zunächst um eine Beseitigung des
Mangels. Das Wahlrecht eines Käufers, anstelle einer Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache
zu verlangen, ist gemäß § 439 Abs. 3 BGB insoweit eingeschränkt, als eine Lieferung einer mangelfreien Sache
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder aufgrund von langen Lieferfristen nicht zumutbar ist.
Es ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für einen Käufer
zurückgegriffen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn eine Kaufsache nach einer
Kundenspezifikation gefertigt worden ist oder es sich sonst um eine Einzelfertigung handelt.
(3)
Die Parteien können vereinbaren, dass ein Käufer einem Verkäufer die verkaufte Sache am Übergabeort zum
Zwecke einer Nachbesserung übergeben kann. Verlangt ein Käufer die Nachbesserung an einem anderen Ort,
so trägt dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist die Nachbesserung an dem anderen Ort nicht
möglich, so kann ein Verkäufer den Transport der Sache an einen geeigneten Ort - dies kann auch der
Betriebssitz eines Verkäufers sein - auf Kosten eines Käufers verlangen.
(4)
Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache.
(5)
Die Nachbesserung an einer Sache gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich
nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen ergibt wie z.B. einer
Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Käufers. In einem solchen Fall und in dem Fall, dass ein Verkäufer
die Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert, kann ein Käufer von dem Vertrag zurücktreten und
Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Käufer kann den Kaufpreis auch
mindern, statt vom Kauf zurückzutreten.
(6)
Wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kennt, sind die Rechts wegen eines Mangels ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere bei dem Verkauf gebrauchter Sachen. Ist einem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann ein Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur dann geltend machen,
wenn ein Verkäufer seine Aufklärungspflichten verletzt hat und den Mangel arglistig verschwiegen haben
sollte.
(7)
Sollte ein Dritter, z.B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben haben, so vereinbaren die
Parteien, dass ein Käufer zunächst seine Ansprüche aus einer Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen
aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungsverpflichtung eines Verkäufers, z.B. durch
einen weltweiten Service.
Durch diese Vereinbarung werden jedoch gesetzliche Ansprüche eines Käufers gegen einen Verkäufer in keiner
Weise eingeschränkt. Ein Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an einen Verkäufer
zum Zwecke der Nacherfüllung wenden.
(8)
In 2 Jahren verjähren bei neuen Sachen und bei Schiffen Mängelansprüche des Käufers, bei gebrauchten
Sachen oder bei gebrauchten Schiffen verjähren diese in 1 Jahr.
Eigentumsvorbehalt
(1)
Ein Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlich von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung
des Kaufpreises vor.
(2)
Wenn ein Verkäufer vom dem Kaufvertragt zurückgetreten ist, kann er die verkaufte Sache herausverlangen.
(3)
Ein Käufer trägt die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Diese sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein
Verkäufer höhere oder ein Käufer niedrigere Kosten nachweisen kann.
(4)
Ein Käufer ist verpflichtet, einem Verkäufer von Zugriffen Dritter auf den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufgegenstand – z.B. von Pfändungen, von der Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt – unverzüglich Mitteilung zu machen. Er hat zum Beispiel einem Gerichtsvollzieher oder sonstige
Dritte auf das Eigentumsrecht eines Verkäufers hinzuweisen, und dieses unter Übersendung des
Pfandprotokolls einem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung eines
Pfandrechts und zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, und hat alle
Schäden, die durch den Zugriff an dem Kaufgegenstand entstehen, zu ersetzen, soweit Kosten und
Schadenersatz nicht von Dritten eingezogen werden können.
(5)
Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eines Verkäufers eine
Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherungsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie
eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.
(6)
Ein Käufer ist dazu verpflichtet, einen Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten bzw. erforderlichen
Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von einem Verkäufer oder einer von dem
Verkäufer benannten Werkstatt ausführen zu lassen.
Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz die Vertragsdaten in einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es wird sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht
unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge
Vertragsschluss
Die Angebote der in der Preisliste aufgeführten Waren sind freibleibend. Falls Waren ausverkauft sein sollten,
kommt kein Vertragsabschluss zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der
bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Widerrufsrecht
Kommt ein Kaufvertrag aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung per Email
oder Telefax zustande, so steht einem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei der
Lieferung von Waren, welche nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder
durch Rücksendung einer Ware innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Ware ist in diesem Fall an folgende Anschrift zu adressieren:
Mobiler Boots und Yachtservice
An der Bahn 2
19306 Neustadt-Glewe
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann ein Käufer die empfangene Leistung ganz oder
teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben, so hat dieser insoweit Wertersatz zu
leisten. Bei einer Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich
auf deren Prüfung – wie sie einem Käufer etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre –
zurückzuführen ist. Im Übrigen kann ein Käufer die Wertersatzpflicht auch dadurch vermeiden, indem er die
Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigen kann.
Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu EUR 40 beträgt, hat ein
Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht.
Andernfalls ist die Rücksendung für einen Käufer kostenfrei. Nicht paketversandfähige Waren (z.B. sperrige
Sachen) können bei einem Käufer abgeholt werden.
Preise
Die in der Preisliste angegebenen Preise umfassen alle Steuern und sonstigen Preisbestandteile. Eine Preisliste
ist nur solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt werden kann. Bei einem Paketversand wird eine
Versandkostenpauschale erhoben, deren Höhe sich nach den üblicherweise anfallenden Kosten richtet.
Mängelrügen
(1)
Nach Empfang von Waren müssen unverzüglich Mängelrügen erhoben werden. Ein Käufer ist verpflichtet, eine
Ware auszupacken und diese auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen.
(2)
Bei Transportschäden oder Diebstahl ist sofort bei der Güterabfertigung des Empfangsbahnhofes, der
Speditionsfirma oder der Post eine Tatbestandsaufnahme anzufordern und dem Verkäufer zuzuleiten. Die von
dem Verkäufer verwendeten Verpackungen sind von der Bahn und der Post anerkannt, so dass im Schadenfall
die Erstattung gewährleistet ist.
(3)
Die Gewährleistungsrechts des Käufers können durch eine Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtung
beeinträchtigt werden.
Erfüllungsort
Bei Fernabsatzverträgen ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Wohnsitz eines Käufers.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, gelten
die Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die gesetzliche Regelung treten
Rechtwirksamkeit